§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Unabhängigkeit

(1) Der Verein führt den Namen "Verband der Geschichtslehrer Deutschlands - Landesverband Berlin". Nach der Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (künftig: Verband)

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1 a Mitgliedschaft auf Bundesebene

Der Verband der Geschichtslehrer Deutschlands - Landesverband Berlin e.V. ist Mitglied des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands e.V. auf Bundesebene. Er erkennt dessen Satzungen und Ordnungen als auch für sich verbindlich an.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der historisch-politischen Bildung.

(2) Der Verband verfolgt im Rahmen seines Zweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Der Verband betrachtet es als seine Aufgabe, Fragen der historisch-politischen Bildung in der Öffentlichkeit, insbesondere an den Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Erwachsenenbildung aufzugreifen und die Belange der historisch-politischen Bildung besonders gegenüber Senatsverwaltungen, Universitäten, Verlagen und der Öffentlichkeit zu vertreten. Er fördert die historisch-politische Bildung im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung. Er hat das Ziel, bei der Gestaltung der Fächer der historisch-politischen Bildung mitzuwirken und Einfluss zu nehmen.

(4) Der Verband
- veranstaltet Fortbildungsveranstaltungen und Exkursionen zu Themen der alten, mittelalterlichen, neuzeitlichen und zeitgenössischen Geschichte,
- führt gemeinsam mit Institutionen und Verbänden Tagungen zu Themen der Zeitgeschichte durch,
- organisiert Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer zu didaktischen und unterrichtspraktischen Themen,
- nimmt Stellung zu Entwicklungen der historisch-politischen Bildung und der Fächer Geschichte, Sozialkunde, Politische Weltkunde gegenüber der Senatsverwaltung für Schule, den Universitäten und anderen Fachverbänden,
- informiert seine Mitglieder über Themen der historisch-politischen Bildung und Entwicklungen in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes durch Informationsveranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, an den Aufgaben des Verbandes mitzuwirken, und sich verpflichtet, den Jahresbeitrag an den Verband zu zahlen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Berufung zum Ehrenvorsitzenden bzw. zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen: durch Erlöschen), Austritt, Ausschluss oder Streichung.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres.

(4) Der Ausschluss erfolgt bei eindeutigen Zuwiderhandlungen gegen Zweck und Aufgaben des Verbandes. Der Vorstand trifft die Entscheidung, gegen die innerhalb eines Monats nach Kenntnisgabe Einspruch erhoben werden kann. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung unter Hinweis auf diese Bestimmung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 10 Personen, und zwar
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister sowie
- 1 bis 6 Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes.

(4) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein nach außen vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden dahingehend beschränkt, dass er nur in Abwesenheit oder im Falle sonstiger Verhinderung, nach Rücktritt oder Tod des Vorsitzenden die Geschäfte des Verbandes führt.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf schriftliches und begründetes Verlangen eines Viertels der Mitglieder, findet eine Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandes statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einfachem Brief eingeladen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Verbandsarbeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung der Tagesordnung
  2. Entgegennahme des Jahresberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes
  6. Entscheidung über Einsprüche gemäß § 3 Absatz 4
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  8. Festsetzung von Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Tilgung der etwa vorhandenen Schulden an die Freunde und Förderer der Abguss-Sammlung antiker Plastik e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(6) Über einfache Satzungsänderungen im Sinne von § 33 Abs. 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Über Änderungen des Verbandszweckes im Sinne von § 33 Abs. 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen

(9) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(10) Bei Auflösung des Verbandes geht sein Vermögen nach Tilgung der etwa vorhandenen Schulden an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2000 verabschiedet worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin am 19. Februar 2001 in Kraft. Die Änderungen der §§ 2(1), 2(4) und 7(10) wurden auf der Mitgliederversammlung am 7.12.2001 beschlossen.